Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Langenhorn
e.V.
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen FeuerwehrLangenhorn(e.V.) und hat seinen Sitz in Hamburg-Langenhorn.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- – die Aus- und Fortbildung von Wehrangehörigen;
- – Aktivitäten, die der Nachwuchsgewinnung der Freiwilligen Feuerwehr dienen;
- – die räumliche Unterbringung der Wehr im Stadtteil;
- – Stadtteilarbeit, durch die Zusammenarbeit mit anderen sozio-kulturellen Trägern im Stadtteil
- – die Jugendfeuerwehr
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein mit Sitz in Hamburg-Langenhorn verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und verfolgt keine in erster Linieeigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen undSpenden aufgebracht.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigenZuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Eventuell anfallendes Vermögen ist zweckgebunden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§5
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag wird jeweils am 01. Januar eines Jahres fällig, bei Neuaufnahmen 4 Wochen nach der Aufnahme. Bei Eintrittsdatum bis zum 30.06. ist der Jahresbeitrag zu 100%, bei Eintritt ab dem 01.07. zu 50% fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 31. Dezember 1997.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Austritt oder Ausschluß). Der Austritt ist nur zum Ende einesGeschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 30.September desselben Jahres zu erklären.
(2) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen.Dagegen ist ein Widerspruch innerhalb von 4 Wochen möglich. DieMitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit über den Widerspruch.
(3) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den verbleibenden Mitgliedern fort. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder beiAuflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch aufAuszahlung besteht nicht.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
- – Der Vorstand
- – Die Mitgliederversammlung
§9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
- – der erste Vorsitzende;
- – der zweite Vorsitzende;
- – der Schatzmeister;
- – der Schriftführer.
(3) Zum erweiterten Vorstand gehören
- – der geschäftsführende Vorstand und
- – bis zu drei Beisitzer.
(4) Beisitzer kraft Amtes ist in jedem Falle:
– der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Langenhorn.
§10
Geschäftsführender Vorstand
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der dreijährigen Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, das von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereines, vertritt den Verein nach außen, überwacht die Innehaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.(4) Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsamgerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ggf. die Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
(7) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereines und führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er hat derMitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellevertretenden Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.
§11
Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und biszu drei Beisitzern.
(2) Für die Wahl, die Amtsdauer sowie den Ersatz von vor Fristende ausscheidender Mitglieder gelten die Ausführungen des §10 (1) sinngemäß.
(3) Der erweiterte Vorstand bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit, die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§12
Kassenprüfung
(1) Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihre Amtsdauer erstreckt sich auf ein Geschäftsjahr. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Aufgaben der Kassenprüfer besteht darin, die Rechnungslegung in sachlicher und formeller Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Prüfungsbericht in schriftlicher Form zu geben.
§13
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Maßnahmen, die nicht zu den laufenden Geschäften des Vereins gehören.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Zeit zwischen dem 01.01 und 31.03 statt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands kann innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere – die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;- die Wahl der Kassenprüfer sowie ggf. die der Vorstandsmitglieder;- Beschlüsse über vorliegende Anträge;- der Ausschluss von Mitgliedern;- die Auflösung des Vereins.
(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin ein.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können durch Mitglieder und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 23Mehrheit anwesender Mitglieder. Auf Antragist geheim abzustimmen.
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Auf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§14
Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller Mitglieder des Vereins bestimmt werden.
(2) Kommt eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder des Vereines nicht zustande, so kann frühestens zwei Wochen und muss spätestens zwei Monate nach der ersten Abstimmung erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um erneut über die Auflösung abzustimmen. Die erneute Beschlussfassung bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
Paulinchen – Initiative für brandverletzte Kinder e. V.
Segeberger Chaussee 35
22850 Norderstedt,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 18. Februar 2023